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Polizist:innen sollen erst nach mehrmaliger Aufforderung einen Durchsuchungsbeschluss gezeigt haben und weitere Räume durchsucht haben, die nicht Teil der Wohnung der verdächtigen Person waren.

OrtBaden-WürttembergTübingen
Zeitpunkt
Quellenswrgea
Kontexte
ErmittlungenHausdurchsuchungKörperliche GewaltPersönlichkeitsrechte
Stand